Änderung der BAB: BayernInvest ESG Global Bond Opportunities

Wichtige Mitteilung betreffend das OGAW-Sondervermögen

BayernInvest ESG Global Bond Opportunities

  • Anteilklasse A WKN A2QMKF, ISIN DE000A2QMKF3
  • Anteilklasse I WKN A2QMKE, ISIN DE000A2QMKE6

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen

Die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (BayernInvest) ändert mit Genehmigung der BaFin die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des OGAW-Sondervermögens BayernInvest ESG Global Bond Opportunities.

Folgende Änderungen werden vorgenommen:

Die in § 2 BAB dargelegte ESG-Strategie wird vor dem Hintergrund der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 14. Mai 2024 veröffentlichten „Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“ angepasst.

Künftig werden mindestens 80 % des Wertes des Sondervermögens nach einer ESG-Strategie verwaltet. Der Fonds wendet Ausschlusskriterien an, welche die Mindestausschlusskriterien für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU Paris-Aligned Benchmarks, EU PAB) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllen oder investiert in so genannte Green/Social Bonds (im Folgenden „ESG Labelled Bonds“) oder Sustainability Linked Bonds.
Es gelten unter anderem folgende Ausschlüsse: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Sonstige Anlageinstrumente von Unternehmen, die Umsätze aus Aktivitäten im Zusammenhang mit Atomwaffen und bestimmten konventionellen Waffen generieren, dürfen nicht erworben werden. Zusätzlich werden Ausschlüsse bezüglich der Förderung und/oder Verstromung von fossilen Brennstoffen aufgenommen. Darüber hinaus werden unter anderem Titel von Unternehmen ausgeschlossen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind.

Der geänderten Ziffern 1-7 des § 2 der BAB lautet künftig wie folgt:

§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf in die in §§ 5 bis 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ und § 1 dieser „Besonderen Anlagebedingungen“ benannten Anlageinstrumente im
Rahmen der gesetzlichen und der nachfolgend aufgeführten Anlagegrenzen
investieren.

Mindestens 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in verzinsliche Wertpapiere von nationalen und internationalen Ausstellern gemäß § 1 Nr. 1 nach Maßgabe der §§ 5 und 11 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ angelegt.

Mindestens 80 % des OGAW-Sondervermögens werden in Vermögensgegenstände, deren Aussteller und/oder deren Mittelverwendung der Nachhaltigkeit entsprechen, angelegt.

Dabei werden die Vermögensgegenstände im Rahmen eines mehrstufigen Investmentprozesses nach ökologischen (Environment - „E“), sozialen (Social - „S“) und die verantwortungsvolle Unternehmens- bzw. Staatsführung (Governance - „G“) betreffenden Kriterien (sog. ESG-Kriterien) bewertet und ausgewählt. Der Fonds wendet Ausschlusskriterien an, welche die Mindestausschlusskriterien für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU Paris-Aligned Benchmarks, EU PAB) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllen oder investiert in so genannte Green/Social Bonds (im Folgenden „ESG Labelled Bonds“) oder Sustainability Linked Bonds (Ziffern 2 und 3). In einem zweiten Schritt werden die Emittenten im Hinblick auf ESG-Kriterien genauer analysiert (Ziffer 4).

2. Als Nachhaltigkeitsindikatoren zur Messung der Erreichung der ökologischen und sozialen Merkmale des Sondervermögens werden Ausschlusskriterien herangezogen, durch deren Anwendung Emittenten mit sehr schwerwiegenden Verstößen (basierend auf Kontroversen auf dem Controversy Flag = red von MSCI ESG Research LLC) oder mit hohen Einnahmenanteilen in kritischen Geschäftsfeldern (siehe folgende Ziffern 2.1. und 2.2.) ausgeschlossen werden sollen.
Die nachfolgend aufgeführten Ausschlusskriterien sind so strukturiert, dass zunächst die für den Fonds gemäß der „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“ verpflichtenden Kriterien aufgeführt werden. Danach folgen über die Vorgabe hinausgehende Kriterien:

2.1. Das Sondervermögen darf nicht in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und sonstige Anlageinstrumente von Unternehmen investieren, in Bankguthaben bei Kreditinstituten angelegt werden und keine Anlagen in Investmentanteile tätigen, bei denen die Zielfonds in Unternehmen investieren (nachfolgend gemeinsam „Ausschlusskriterien für Unternehmen und Zielfonds“), die

- an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind,
- am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind,
- denen Verstöße gegen die Grundsätze der Initiative "Global Compact" der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen vorgeworfen werden,
- 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen,
- 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen,
- 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen,
- 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2e/kWh erzielen.

2.2 Darüber hinaus investiert das Sondervermögen nicht in Einzeltitel bzw. in Investmentanteile von
- Unternehmen, die Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit kontroversen Waffen (d.h. biologische oder chemische Waffen, Streumunitionen, Landminen, Uranmunition, Blendlaserwaffen, Brandwaffen und/oder nicht nachweisbare Splitter) sowie Nuklearwaffen erbringen,
- Unternehmen, die mehr als 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit Waffen(-systemen) und/oder mit sonstigen Rüstungsgütern, wie z. B. Radaranlagen erzielen,
- Unternehmen, denen in ihrem Geschäftsbetrieb sehr schwerwiegende Kontroversen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung attestiert werden, basierend auf dem Controversy Flag = red von MSCI ESG Research LLC,
- Unternehmen mit einem niedrigeren ESG-Rating als B, basierend auf dem ESG-Rating von MSCI ESG Research LLC,
- Staaten, die als „not free“ nach dem Freedom House Index eingestuft sind.

3. Der Fonds investiert darüber hinaus auch in Anleihen, deren Erlöse zweckgebunden zur Finanzierung ökologischer oder sozialer Projekte verwendet werden („Mittelverwendung“), sogenannte ESG-Labelled Bonds nach dem ICMA-Standard bzw. European Green Bonds nach der Verordnung (EU) 2023/2631 und in Sustainability-Linked Bonds nach ICMA-Standard.

3.1. Sustainability-Linked Bonds sind festverzinsliche Anleihen, deren finanzielle und/oder strukturelle Merkmale an vordefinierte Nachhaltigkeits-/ESG-Ziele gekoppelt sind. Dadurch verpflichten sich die Emittenten explizit (auch in der Anleihedokumentation) zu zukünftigen Verbesserungen der Nachhaltigkeitskriterien innerhalb eines vordefinierten Zeitrahmens. Emittenten dieser Anleihen haben ebenfalls die unter § 2 Ziffer 2.1. und 2.2. genannten Ausschlusskriterien einzuhalten.

3.2. ESG-Labelled Bonds nach dem ICMA-Standard sind Anleihen, deren Emissionserlöse ausschließlich zur anteiligen oder vollständigen (Re-) Finanzierung geeigneter ökologischer oder sozialer Projekte verwendet werden und die an den vier Kernkomponenten

- Verwendung der Emissionserlöse,
- Prozess der Projektbewertung und -auswahl,
- Management der Erlöse,
- Berichterstattung
ausgerichtet sind.

Dabei kann es sich um neue und/oder bereits bestehende Projekte handeln. Bei Investitionen in ESG-Labelled Bonds nach dem ICMA-Standard leisten die durch Emissionserlöse finanzierten Projekte einen Beitrag zur Transformation des Emittenten bzw. unterstützen die nachhaltige Entwicklung im Allgemeinen. Die sonst für den Fonds gültigen Ausschlusskriterien greifen wie folgt:
- Anleihen, die unter dem Europäischen Green Bonds-Standard (Verordnung (EU) 2023/2631) emittiert werden, sind unabhängig vom Emittenten grundsätzlich investierbar, ohne dass die Mindestausschlusskriterien für Parisabgestimmte EU
- Referenzwerte eingehalten werden müssen.
- Anleihen, die unter dem ICMA-Standard begeben werden, müssen hinsichtlich der Mittelverwendung die Ausschlusskriterien, wie unter § 2 Ziffer 2.1 dargestellt, einhalten. Zudem darf der Emittent keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Initiative „UN Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen aufweisen.
Bezogen auf das Thema gute Unternehmensführung schließen wir Unternehmen, die schwerwiegend gegen den UN Global Compact verstoßen, aus.

4. In einem zweiten Schritt des Investmentverfahrens werden die Unternehmen und/oder Staaten im Hinblick auf die Einhaltung der ESG-Kriterien genauer analysiert. Zu diesem Zweck sind ESG-Daten des Datenanbieters MSCI ESG Research LLC in die Handelssysteme der Portfoliomanager integriert. Darüber hinaus können auch von den Emittenten selbst veröffentlichte Berichte sowie Informationen von weiteren Daten- oder Research-Anbietern herangezogen werden.

5. Die für das Sondervermögen erworbenen Wertpapiere müssen über ein Rating von mindestens B- (Standard & Poor’s / Fitch) beziehungsweise B3 (Moody’s) oder eine vergleichbare Einstufung einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und den individuellen Sorgfaltsprüfungsprozess der Gesellschaft (Due Diligence-Prozess) positiv durchlaufen haben. Dabei werden im Rahmen der Investmententscheidung auch andere Kriterien berücksichtigt. Liegen unterschiedliche Einstufungen vor, ist das niedrigste der beiden besten Ratings maßgeblich.

Bei nicht gerateten Wertpapieren ist die Einstufung der Gesellschaft (internes Rating) maßgeblich, wobei nur bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens in diesen Wertpapieren gehalten werden dürfen.

Bis zu 3% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Vermögensgegenständen mit einer Einstufung unterhalb von B- bzw. B3 gehalten werden.

6. Maximal 24,9% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe der §§ 6 und 11 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ angelegt werden.

7. Der Fonds darf Derivate zu Absicherungszwecken und Investitionszwecken einsetzen. Diese dienen nicht der Erreichung der vom Fonds beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale. Bei Derivaten wird ein sozialer Mindestschutz hergestellt, indem nicht in Derivate auf Grundnahrungsmittel investiert wird. Darüber hinaus wird bei Derivaten auf Einzeltitel der Emittent des Underlyings den gleichen Ausschlusskriterien unterzogen, wie sie bei Direktinvestments Anwendung finden (§ 2 Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2).

Indexderivate, die zu Investitionszwecken gekauft werden, müssen auf Konstituentenbasis zu mindestens 90% die unter § 2 Ziffer 2.1 angeführten Ausschlusskriterien einhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Indexderivate, die zu Absicherungs- und Liquiditätssteuerungszwecken gekauft werden. Die Haltedauer von Indexderivaten zu Liquiditätssteuerungszwecken ist auf drei Monate limitiert, ein rollierender Einsatz von Indexderivaten generell möglich.
(…)


Die Änderungen treten mit Wirkung zum 21. Mai 2025 in Kraft.

München, im Mai 2025
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung

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