Änderung der BAB: BayernInvest ESG Corporate Bond Klimaschutz

Wichtige Mitteilung betreffend das OGAW-Sondervermögen
BayernInvest ESG Corporate Bond Klimaschutz
Anteilklasse A WKN A2QMJ3, ISIN DE000A2QMJ33
Anteilklasse I WKN A2QMJ2, ISIN DE000A2QMJ25

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen

Die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (BayernInvest) hat beschlossen, die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) des oben genannten OGAW-Sondervermögens zu ändern. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) mit Schreiben vom 19.12.2022 werden die „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens BayernInvest ESG Corporate Bond Klimaschutz (nachfolgend „der Fonds“) geändert.

Am 02.08.2021 ist das Fondsstandortgesetz in Kraft getreten. Hierdurch wurden insbesondere Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) geändert, die für Kapitalverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit geschaffen haben, bestimmte Liquiditätsmanagement-Tools für ihre Fonds einzuführen. Hierdurch kann die Liquiditätssteuerung von Fonds optimiert werden.

Die BayernInvest wird von der im KAGB eingeräumten Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch machen und § 5 der BABen des Fonds entsprechend ergänzen, sowie sogenannte Rücknahmebeschränkungen einführen und den § 10 neu in die BABen aufnehmen.

Ab dem 01.01.2023 ist zudem die VO (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte vom 09.12.2014 auch von Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden. Dies hat unter anderem zur Folge, dass für Publikumsinvestmentvermögen, die nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, ab diesem Zeitpunkt ein Basisinformationsblatt zu erstellen und zugänglich zu machen ist. Dieses Basisinformationsblatt ersetzt die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die derzeit für Publikumsinvestmentvermögen erstellt werden.

Vor diesem Hintergrund wird § 6 Abs. 4 b) der BABen des Fonds, soweit sie auf die wAI verweisen, angepasst; künftig wird diesbezüglich auf das Basisinformationsblatt hingewiesen.

Die geänderten Regelungen der BABen lauten künftig wie folgt:

§ 3 Ziffer 1 der BABen:

§ 3 Anteilklassen

1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

Die im KAGB vorgesehenen Liquiditätssteuerungsinstrumente dürfen bei Verwendung nur für das gesamte Sondervermögen und nicht nur für eine einzelne Anteilklasse eingesetzt werden.

§ 5 Ziffer 1 der BABen lautet künftig wie folgt:

§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1. Der Wert des OGAW-Sondervermögens sowie der Wert der Anteile werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle ermittelt.

Die Gesellschaft wendet bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises teilweises Swing Pricing an. Dies bedeutet, dass abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 der AABen zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil zu berechnen ist. Hierzu werden bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen verursachten Transaktionskosten mit einbezogen, vorausgesetzt der Netto-Überschuss überschreitet einen Schwellenwert (modifizierter Nettoinventarwert). Dem Ausgabe- und Rücknahmepreis ist statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen. Die Vorgaben in § 18 Absatz 1 Satz 3 der AABen gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend. Die Gesellschaft erläutert das Verfahren, nach dem der modifizierte Nettoinventarwert berechnet wird, im Verkaufsprospekt.

§ 10 der BABen wird aufgenommen und lautet wie folgt:

§ 10 Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

Die folgende Änderung wird der Bafin angezeigt:

§ 6 Abs. 4 Buchstabe b) der BABen lautet künftig wie folgt:

b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres-, Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, Basisinformationsblatt);

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in Kraft.

 

München, im Dezember 2022

BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH

Die Geschäftsführung

 

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