Änderung der AAB: alle Sondervermögen

Wichtige Mitteilung betreffend die OGAW-Sondervermögen

BayernInvest Renten Europa-Fonds
Anteilklasse I WKN A0ETKT, ISIN DE000A0ETKT9
Anteilklasse A WKN A2PSYA, ISIN DE000A2PSYA4

BayernInvest ESG Subordinated Bond-Fonds
Anteilklasse I WKN A0ETKV, ISIN DE000A0ETKV5
Anteilklasse A WKN A2PSYB, ISIN DE000A2PSYB2

BayernInvest Emerging Markets Select Bond-Fonds
Anteilklasse EUR-Hedged WKN A1C78C6, ISIN DE000A1C78C6

VKB Portfolio – Chance WKN A1C78G, ISIN DE000A1C78G7

VKB Portfolio – Stabilität WKN A12BQL, ISIN DE000A12BQL1

BayernInvest Emerging Markets Select Corporate Bond IG-Fonds
Anteilklasse EUR-Hedged WKN A1J17V, ISIN DE000A1J17V9

BayernInvest Alpha Select Bond-Fonds
Anteilklasse A EUR-Hedged WKN A2H9AR, ISIN DE000A2H9AR0
Anteilklasse B EUR-Hedged WKN A2QMKK, ISIN DE000A2QMKK3
Anteilklasse C EUR-Hedged WKN A3C71X, ISIN DE000A3C71X3
Anteilklasse D USD WKN A3C71Y, ISIN DE000A3C71Y1

BayernInvest ESG Corporate Bond Klimaschutz
Anteilklasse A WKN A2QMJ3, ISIN DE000A2QMJ33
Anteilklasse I WKN A2QMJ2, ISIN DE000A2QMJ25

BayernInvest ESG Global Bond Opportunities
Anteilklasse A WKN A2QMKF, ISIN DE000A2QMKF3
Anteilklasse I WKN A2QMKE, ISIN DE000A2QMKE6

Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen

Die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (BayernInvest) hat beschlossen, die Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) ihrer OGAW-Sondervermögen zu ändern. Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) mit Schreiben vom 19.12.2022 werden die „Allgemeinen Anlagebedingungen“ aller OGAW-Sondervermögen der BayernInvest (nachfolgend „der Fonds“) geändert.

Am 02.08.2021 ist das Fondsstandortgesetz in Kraft getreten. Hierdurch wurden insbesondere Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) geändert, die sich auch auf die Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) der vorgenannten von der BayernInvest verwalteten OGAW-Sondervermögen auswirken. In den AABen der vorgenannten Sondervermögen werden daher insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

Die in § 11 Absatz 2 der AABen geregelten Emittentengrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente derselben Emittenten werden angepasst. Künftig werden die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten auch dann im Rahmen der in § 11 Absatz 2 Satz 1 der AABen genannten Grenzen berücksichtigt, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Sondervermögen enthaltene Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

Des Weiteren kann die BayernInvest künftig die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapierdarlehen nicht mehr von einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems durchführen lassen. Die Vermittlung und Abwicklung der Wertpapierdarlehen über ein von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, ist dagegen zulässig. Das bedeutet, dass bei Nutzung eines solchen organisierten Systems die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen dürfen. Vom jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 13 Absatz 1 der AABen darf nicht abgewichen werden.

Zudem wurde im KAGB für Kapitalverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Liquiditätsmanagement-Tools für ihre Fonds einzuführen. Hierdurch kann die Liquiditätssteuerung von Fonds optimiert werden. Die BayernInvest wird von der im KAGB eingeräumten Möglichkeit, sogenannte Rücknahmebeschränkungen einzuführen, Gebrauch machen und § 17 der AABen ändern und die Möglichkeit für Swing Pricing in § 18 der AABen eröffnen.

Künftig können Anteile am Sondervermögen entweder in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben werden.

Für die Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über ein Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie im Falle von Kostenänderungen oder Änderungen der Anlagebedingungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte gelten künftig neue Bekanntmachungspflichten. Zugleich wird die Bekanntmachungsfrist im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze von bislang 3 Monaten auf 4 Wochen verkürzt. Des Weiteren werden die Möglichkeiten potenzieller Streitbelegungsverfahren in die AABen aufgenommen.

Ab dem 01.01.2023 ist zudem die VO (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte vom 09.12.2014 auch von Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden. Dies hat unter anderem zur Folge, dass für Publikumsinvestmentvermögen, die nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, ab diesem Zeitpunkt ein Basisinformationsblatt zu erstellen und zugänglich zu machen ist. Dieses Basisinformationsblatt ersetzt die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die derzeit für Publikumsinvestmentvermögen erstellt werden. Vor diesem Hintergrund werden die Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) in § 20 Absatz 5 der OGAW-Sondervermögen, soweit sie auf die wAI verweisen, angepasst; künftig wird auf das Basisinformationsblatt hingewiesen.

Die geänderten Regelungen der AABen lauten künftig wie folgt:

§ 1 Ziffer 2 der AABen:
§ 1 Grundlagen
2. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an.

Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

§ 11 Ziffer 2 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
2. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den BABen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

§ 13 Ziffer 3 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 13 Wertpapier-Darlehen
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

§ 16 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 16 Anteile
1. Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.
2. Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist.
3. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt.

§ 17 Ziffer 3, 4 und 5 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Rücknahmeaussetzung
3. Die Anleger können von der Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BABen können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet,
die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.
4. Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BABen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.
In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
5. Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

§ 18 Ziffer 1 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV).

§ 22 Ziffer 2 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
2. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

§ 23 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen
2. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die BaFin.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 25 der AABen lautet künftig wie folgt:

§ 25 Streitbeilegungsverfahren
Bei Streitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, können sich die Beteiligten an die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schlichtungsstelle bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de/schlichtungsstelle) wenden. Die Europäische Kommission hat unter www.ec.eu-ropa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: kundenbetreuung@bayerninvest.de.

Die folgende Änderung wird der Bafin angezeigt:

§ 20 Absatz 5 der AABen lautet künftig wie folgt:

5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und im Basisinformationsblatt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in Kraft-

München, im Dezember 2022
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung

Zur Mitteilung