Wichtige Mitteilung betreffend die OGAW-Sondervermögen
BayernInvest Renten Europa-Fonds
- Anteilklasse I WKN A0ETKT, ISIN DE000A0ETKT9
- Anteilklasse A WKN A2PSYA, ISIN DE000A2PSYA4
- Anteilklasse V WKN A3C72E, ISIN DE000A3C72E1
BayernInvest ESG Subordinated Bond-Fonds
- Anteilklasse I WKN A0ETKV, ISIN DE000A0ETKV5
- Anteilklasse A WKN A2PSYB, ISIN DE000A2PSYB2
BayernInvest Emerging Markets Select Bond-Fonds
Anteilklasse EUR-Hedged WKN A1C78C6, ISIN DE000A1C78C6
BayernInvest Emerging Markets Select Corporate Bond IG-Fonds
Anteilklasse EUR-Hedged WKN A1J17V, ISIN DE000A1J17V9
BayernInvest Alpha Select Bond-Fonds
- Anteilklasse A EUR-Hedged WKN A2H9AR, ISIN DE000A2H9AR0
- Anteilklasse B EUR-Hedged WKN A2QMKK, ISIN DE000A2QMKK3
- Anteilklasse C EUR-Hedged WKN A3C71X, ISIN DE000A3C71X3
- Anteilklasse D USD WKN A3C71Y, ISIN DE000A3C71Y1
BayernInvest ESG Corporate Bond Klimaschutz
- Anteilklasse A WKN A2QMJ3, ISIN DE000A2QMJ33
- Anteilklasse I WKN A2QMJ2, ISIN DE000A2QMJ25
BayernInvest ESG Global Bond Opportunities
- Anteilklasse A WKN A2QMKF, ISIN DE000A2QMKF3
- Anteilklasse I WKN A2QMKE, ISIN DE000A2QMKE6
Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen
Die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (BayernInvest) ändert mit Genehmigung der BaFin die Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) der von ihr verwalteten OGAW-Sondervermögen.
Die Regelungen zu den Emittenten- und Anlagegrenzen in § 11 Abs. 4 der AAB werden an die geänderten Regelungen des KAGB im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen angepasst.
In § 18 Abs. 4 AAB wird klargestellt, wie häufig die Ausgabe- und Rücknahmepreise ermittelt werden und ggfs. wann eine Ermittlung unterbleibt.
In § 25 wird der Absatz zur Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung mittelts der europäischen Online-Streitbeilegungsplattform gestrichen, da seit 20. März 2025 diese Möglichkeit der Streitbeilegung nicht mehr besteht.
Darüber hinaus wurden redaktionellen Änderungen vorgenommen.
Die geänderten Regelungen der AABen lauten künftig wie folgt:
§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
(…)
4. Die Gesellschaft darf je Emittent bis zu 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen in
a) Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben worden sind, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind,
b) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18. Dezember 2019, S. 29), die nach dem 7. Juli 2022 begeben wurden.
Legt die Gesellschaft mehr als 5% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(…)
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile der Nettoinventarwert (Summe der Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV).
(…)
4. Der Nettoinventarwert, der Anteilwert sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen in München und außer am 24.12. und am 31.12., ermittelt („Bewertungstage“). In den BABen können darüber hinaus weitere Tage angegeben sein, die keine Bewertungstage sind.
(…)
§ 19 Kosten
In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
Sofern die BABen des OGAW-Sondervermögens die Berechnung einer Vergütung auf einer täglichen Basis vorsehen, wird die jeweilige Vergütung täglich in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) auf Basis des ermittelten Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens berechnet. Eine täglich berechnete Vergütung wird – soweit in den BABen nichts anderes bestimmt ist – von dem ermittelten Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens täglich abgegrenzt. Tägliche Abgrenzung vom Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens im vorgenannten Sinne bedeutet, dass die bereits ermittelte Vergütung bis zu deren Entnahme als Verbindlichkeit für die Ermittlung des Nettoinventarwerts berücksichtigt wird. Die Gesellschaft entnimmt dem OGAW-Sondervermögen die bereits abgegrenzte Vergütung zu den in den BABen angegebenen Zeitpunkten. Der Entnahmezeitpunkt hat wegen der täglichen Abgrenzung keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und den ermittelten Nettoinventarwert.
Somit werden an jedem Tag, der ein Bewertungstag ist, die Vergütungen auf Basis des Durchschnitts der Nettoinventarwerte für den Zeitraum vom ersten eines Monats bis zum jeweiligen Bewertungstag berechnet und als Verbindlichkeit im Nettoinventarwert des aktuellen Bewertungstages mindernd berücksichtigt.
An jedem Tag, der kein Bewertungstag ist, werden die Vergütungen auf Basis des Durchschnitts der Nettoinventarwerte für den Zeitraum vom ersten eines Monats bis zum vorangegangenen Bewertungstag berechnet und als Verbindlichkeit im Nettoinventarwert des nächsten Bewertungstages mindernd berücksichtigt.
(…)
§ 25 Streitbeilegungsverfahren
Bei Streitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, können sich die Beteiligten an die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schlichtungsstelle bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de/schlichtungsstelle) wenden.
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 05. Mai 2025 in Kraft.
München, im April 2025
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
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