Die wichtigsten Begriffe für nachhaltiges Investieren auf einen Blick:

1. Ausschlusskriterien für Unternehmen und Staaten

Durch die Aktivierung von Ausschlusskriterien können Anlegerinnen und Anleger gezielt Emittenten von der Kapitalanlage ausschließen, die sie unter ethischen, nachhaltigkeitsbezogenen oder finanziellen Aspekten als kontrovers bewerten. Bei Unternehmen werden dabei regelmäßig kontroverse Geschäftsfelder und Geschäftspraktiken unterschieden. Bei den Geschäftsfeldern steht die Frage im Vordergrund, ob ein Unternehmen seinen Umsatz ganz oder teilweise mit Produkten und/oder Leistungen erwirtschaftet, die aus Sicht der Anleger kontrovers sind. Dazu gehört beispielsweise die Produktion von Alkohol, Strom aus Kohlekraftwerken, Tabakwaren oder gentechnisch verändertem Saatgut. Beim Geschäftsverhalten wird geprüft, ob ein Unternehmen selbst oder seine Zulieferer gegen international anerkannte Sozial- und Umweltstandards, z. B. Arbeits- und Menschenrechte, verstoßen. Ein wichtiger Referenzpunkt sind hier die zehn Prinzipien des UN Global Compact. Im Hinblick auf Investments in Staatsanleihen können durch Ausschlusskriterien beispielsweise Staaten ausgeschlossen werden, die die Menschen- und Bürgerrechte missachten oder die Todesstrafe anwenden.

2. Best-in-Class-Ansatz

Beim Best-in-Class-Ansatz werden aus einem Grunduniversum, beispielsweise dem Aktienindex Stoxx 600, die Unternehmen für das Anlageuniversum ausgewählt, die innerhalb ihrer Branchen (“Class“) die besten Nachhaltigkeitsleistungen erbringen. Grundlage der Bewertung der Leistungen sind dabei in der Regel die ESG-Ratings von auf Nachhaltigkeitsthemen spezialisierten ESG-Ratingagenturen. Den Anwendern dieses Ansatzes steht es grundsätzlich frei zu definieren, welcher Anteil der Unternehmen einer Branche als Best-in-Class definiert wird, also beispielsweise die besten 25 % oder die besten 50 %. Im Ergebnis umfasst das Anlageuniversum die Unternehmen, die im Branchenvergleich bereits ein hohes Niveau im Umgang mit den Chancen und Risiken einer nachhaltigen Entwicklung erreicht haben.

3. Best-in-Progress-Ansatz

Grundidee des Best-in-Progress-Ansatzes ist es, aus einem Grunduniversum, beispielsweise dem Aktienindex MSCI World, die Unternehmen für das Anlageuniversum auszuwählen, die in den vergangenen Jahren die größten Fortschritte im Umgang mit den Risiken und Chancen einer nachhaltigen Entwicklung gemacht haben. Basis für die Bewertung dieser Fortschritte können Verbesserungen in einzelnen Themenfeldern sein, beispielsweise im Umgang mit Klimarisiken, oder eine steigende Bewertung in den ESG-Ratings.

Der Best-in-Progress-Ansatz gewinnt seine Attraktivität aus der These, dass es einen positiven Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Nachhaltigkeitsmanagements und dem wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen gibt. Während man dabei früher eher davon ausging, dass sich nur erfolgreiche Unternehmen auch ein Nachhaltigkeitsmanagement leisten können, gibt es heute Indizien dafür, dass eine nachhaltige Ausrichtung der Unternehmen nicht die Folge, sondern eher die Wurzel für wirtschaftlichen Erfolg ist. Folglich können Unternehmen, die Fortschritte in ihrem Nachhaltigkeitsmanagement zeigen und ihr Geschäftsmodell in Richtung einer klimaverträglichen, ressourcenschonenden und sozialen Wirtschaftsweise transformieren, auch unter Rendite-Risiko-Gesichtspunkten besonders attraktiv sein.

4. Carbon Bubble

Unter der Überschrift Carbon Bubble oder auch Kohlenstoffblase wird eine mögliche Überbewertung der Vorräte an fossilen Energieträgern in den Bilanzen der Kohle-, Öl- und Gasunternehmen diskutiert. Ausgangspunkt dieses Ansatzes ist die Tatsache, dass nur noch eine begrenzte Menge an CO2 freigesetzt werden darf, wenn das im Pariser Weltklimaabkommen definierte Ziel erreicht werden soll, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2° Celsius zu begrenzen. Die Organisation Carbon Tracker gibt beispielsweise diese Menge mit rund 565 Gigatonnen (Gt) CO2 an. Die bestätigten Reserven an fossilen Energien, die sich in der Hand von privaten und staatlichen Unternehmen befinden, umfassen derzeit umgerechnet rund 2.800 Gt CO2. Insgesamt sind damit, so der Carbon-Bubble-Ansatz, bis zu 80% der verfügbaren Reserven an fossilen Rohstoffen wertlos, da sie nicht verbrannt werden dürfen. Bei Unternehmen, die entsprechende Reserven als Vermögensgegenstände in ihrer Bilanz stehen haben, kann sich eine eventuell erforderliche Wertberichtigung negativ auf die Bonität und damit auf die Fähigkeit zur Zahlung von Zinsen und die Rückzahlung des aufgenommenen Kapitals oder auf die Marktkapitalisierung und in der Folge den Aktienkurs auswirken.

5. Carbon Footprint

Der Carbon Footprint – auch als CO2-Fußabdruck bezeichnet – ist ein Ansatz, mit dem man ursprünglich gemessen hat, wie viel CO2 bzw. Treibhausgase bei der Produktion und Auslieferung einzelner Produkte entstehen. Diese Grundidee wird nun auch auf Kapitalanlagen übertragen. Dazu wird berechnet, wie viel Treibhausgase jedes der Unternehmen ausstößt, dessen Anteile beispielsweise in einem Aktienfonds gehalten werden. Diese einzelnen Emissionen werden in einem zweiten Schritt zu einem Gesamtausstoß addiert und dann entweder zum Gesamtumsatz der Unternehmen oder zum Anlagevolumen des Fonds in Relation gesetzt. Als Kennzahlen ergeben sich entweder die CO2-Emissionen je 1 Mio. Euro Umsatz der Unternehmen oder die CO2 -Emissionen je 1 Mio. Euro Fondsvermögen.

Da der Carbon Footprint eine Aussage über die Treibhausgasintensität des Geschäftsmodells der Unternehmen erlaubt, in die ein Fonds investiert ist, kann er auch als Maßstab für die Klimarisiken eines Fonds interpretiert werden. Die Grundaussage lautet: Je größer der CO2-Fußabdruck eines Fonds ist, desto stärker basiert das Geschäftsmodell der darin geführten Unternehmen auf der Nutzung von fossilen Energien und desto exponierter sind diese beispielsweise gegenüber politischen Vorgaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen.

6. Corporate Governance

Unter dem Begriff Corporate Governance werden sämtliche Strukturen, Richtlinien und Prozesse in Unternehmen zusammengefasst, die mit den Leitungsfunktionen und deren Überwachung zu tun haben. Dazu gehören beispielsweise Regelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Rechte der Aktionäre, auf die kompetente Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat und die wirksame Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat sowie auf die Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei der Gestaltung der fixen und variablen Vergütung der Vorstände. Eine in diesem Sinne verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) bildet neben dem Umgang mit Umwelt- und Klimathemen (Environment) und der Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden, Zulieferern und der Gesellschaft (Social) die dritte Säule des in der nachhaltigen Kapitalanlage verfolgten ESG-Ansatzes.

7. Dekarbonisierung

Um die im Pariser Weltklimaabkommen vereinbarten Ziele zur Begrenzung der Erderwärmung auf maximal 2° Celsius zu erreichen, muss die Emission von Treibhausgasen, allen voran CO2, bis zum Jahr 2050 deutlich reduziert werden. Die Staatengemeinschaft hat sich daher darauf verständigt, ab 2050 einen Zustand der Klima- bzw. Treibhausgasneutralität zu erreichen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die EU-Kommission dabei das Ziel formuliert, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Ab diesem Zeitpunkt sollen durch Industrie, Verkehr und private Haushalte nicht mehr Treibhausgase ausgestoßen werden als gleichzeitig wieder aus der Atmosphäre herausgefiltert und gespeichert werden können. Dies geschieht durch sogenannte Senken, beispielsweise Wälder und Ozeane (natürliche Senken) oder technische Filteranlagen (technische Senken).

Da die Kapazität solcher Senken begrenzt ist, liegt der Fokus auf der Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Der Schlüssel hierfür ist die massive Verringerung der Nutzung fossiler Energieträger – Kohle, Öl und Gas – insbesondere in der Energieversorgung, aber auch in industriellen Prozessen und im Verkehr.

8. Divestment

Divestment ist das Gegenteil von Investment und beschreibt eine Strategie, bei der Anlegerinnen und Anleger die Wertpapiere – Aktien oder Anleihen – von Unternehmen verkaufen. Dafür kann es unterschiedliche Motive geben: beispielsweise eine schlechte Entwicklung des Aktienkurses, steigende Risiken oder die Unzufriedenheit mit der Qualität des Nachhaltigkeitsmanagements der Unternehmen. Im Rahmen der nachhaltigen Kapitalanlage wird Divestment seit einigen Jahren vor allem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien und Anleihen von Unternehmen diskutiert, die ihren Umsatz mit der Förderung und Nutzung fossiler Energien, insbesondere mit Kohle, erwirtschaften.

Hinter der Entscheidung, die Wertpapiere fossiler Unternehmen zu verkaufen und so ihr Portfolio zu „dekarbonisieren“, stehen dabei ganz unterschiedliche Motive: Vielen Investoren geht es darum, die Risiken zu reduzieren, die Unternehmen haben, die in der fossilen Wertschöpfungskette tätig sind. Sie gehen davon aus, dass die Dekarbonisierung das Geschäftsmodell entsprechender Unternehmen, beispielsweise der Betreiber von Kohleminen und -kraftwerken, massiv beeinflusst, was sich auf den Aktienkurs sowie die Bonität der Unternehmen und damit auf die Fähigkeit zur Bedienung und Rückzahlung von Anleihen auswirken kann. Durch ein Divestment wollen sie diese Risiken für ihr Portfolio reduzieren.

Andere Anleger wollen ihre Investments durch den Verkauf entsprechender Emittenten mit ihren Werten und Zielen in Einklang bringen. Sie wollen nicht durch Zinsen oder Dividenden von der Förderung und Nutzung fossiler Energien profitieren. Ein weiteres Motiv ist schließlich, durch das Divestment ein Signal an Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zu senden, sich stärker für den Klimaschutz einzusetzen.

9. Engagement

Der englische Begriff „Engagement“ bezeichnet alle Aktivitäten, bei denen Investoren im direkten Kontakt mit den Unternehmen, deren Aktien oder Anleihen sie halten, Einfluss auf deren Umgang mit ESG-Themen nehmen. Dabei werden grundsätzlich zwei Wege unterschieden: Anleger, die Aktien eines Unternehmens halten, können die Hauptversammlung und hier ihr Stimm- und Rederecht nutzen, um ESG-Themen aktiv anzusprechen oder es bei der Abstimmung beispielsweise über die Entlastung der Vorstände und Aufsichtsräte zu berücksichtigen.

Der andere Weg für ein Engagement ist der direkte Kontakt zwischen Anlegerinnen und Anleger und Unternehmen. Ob per Brief, E-Mail oder im direkten Gespräch, allein oder in einer konzertierten Aktion mit anderen Investoren: Beim sog. Unternehmensdialog geht es den Investoren darum, im direkten Kontakt mit den Unternehmen wahrgenommene Defizite bei deren Nachhaltigkeitsleistungen aktiv anzusprechen und die Unternehmen dazu zu bewegen, diese zu beheben. Dabei ist es unerheblich, ob der Investor Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere des Unternehmens hält.

10. ESG

Die Abkürzung ESG steht für die englischen Begriffe Environment (Umwelt), Social (Soziales / Gesellschaft) und Corporate Governance (gute Unternehmensführung) und beschreibt die drei Themenbereiche, die bei der Analyse und Bewertung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen von Unternehmen, beispielsweise im Rahmen von ESG-Ratings, beachtet werden.

11. ESG-Ratings

Im Rahmen von ESG-Ratings werden die nachhaltigkeitsbezogenen Strukturen, Prozesse und Leistungen von Wertpapieremittenten, insbesondere Unternehmen und Staaten, bewertet. Dabei decken die Ratings grundsätzlich zwei Bereiche ab: Zum einen wird analysiert, ob ein Emittent gegen Ausschlusskriterien verstößt, also ein Unternehmen beispielsweise von einzelnen Investoren als kontrovers bewertete Produkte herstellt oder gegen internationale Normen etwa bei den Arbeitsrechten und der Korruptionsbekämpfung verstößt. Zum anderen werden die nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen der Emittenten auf Basis von oft mehr als 150 Einzelkriterien analysiert und bewertet. Diese Analysen bilden die Grundlage für die Anwendung des Best-in-Class-Ansatzes und des Best-in-Progress-Ansatzes.

ESG-Ratings bilden damit eine zentrale Grundlage für die Umsetzung einer nachhaltigen Anlagestrategie. Gleichzeitig bestimmt ihr Informationsangebot auch die Möglichkeiten der Anleger. So können beispielsweise individuelle Kriterien, die ein Anleger bei der Kapitalanlage gern berücksichtigen würde, die aber durch die ESG-Ratings nicht abgedeckt werden, durch die Vermögensverwalter nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand umgesetzt werden.

12. ESG-Ratingagenturen

Wer als Investorin oder Investor mit Ausschlusskriterien oder dem Best-in-Class-Ansatz arbeiten will, benötigt Informationen darüber, welche Emittenten die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Und so wie konventionelle Ratingagenturen wie Standard & Poor´s, Moody´s und Fitch im Rahmen ihrer Credit Ratings die finanzielle Leistungsfähigkeit von Wertpapieremittenten – insbesondere Unternehmen und Staaten – analysieren und bewerten, haben sich ESG-Ratingagenturen wie ISS ESG und MSCI ESG darauf spezialisiert, Emittenten im Hinblick auf den Umgang mit ESG-Themen zu analysieren und zu bewerten.

Sie tun dies grundsätzlich im Auftrag der Investoren, was ihr Geschäftsmodell von dem der konventionellen Ratingagenturen unterscheidet, die in der Regel im Auftrag der Emittenten von Wertpapieren tätig werden. Dies bedingt allerdings, dass die ESG-Ratings nicht transparent und frei verfügbar sind, da sonst kein Investor dafür bezahlen würde.

Die ESG-Ratingagenturen konzentrieren sich bei der Auswahl der zu bewertenden Unternehmen auf die Abdeckung wichtiger Indizes für Aktien und Unternehmensanleihen. Zum Standard gehört heute die Analyse und Bewertung der Unternehmen aus den Aktienindizes MSCI World und MSCI Emerging Markets. Darüber hinaus werden Unternehmen aus wichtigen regionalen und nationalen Indizes in den Zielmärkten der Agenturen abgedeckt. Im Länderrating analysieren und bewerten die ESG-Ratingagenturen regelmäßig alle Staaten, die Staatsanleihen emittieren. Durch die Länderratings werden dabei auch untergeordnete Gebietskörperschaften wie Bundesländer, Städte und Kommunen abgedeckt.

Da es keinen gesetzlichen bzw. verbindlichen Standard für die Erstellung von ESG-Ratings gibt, unterscheiden sich die Ansätze der einzelnen ESG-Ratingagenturen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Emittenten von unterschiedlichen Agenturen auch unterschiedlich bewertet werden. Aus Investorensicht ist es daher von besonderer Bedeutung, dass die Agenturen ihren Grundansatz, ihre Kriterien und Prozesse so transparent machen, dass er entscheiden kann, ob der jeweils gewählte Ansatz seinen Vorstellungen entspricht.

13. EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Um die Pariser Klimaziele einzuhalten und bis 2030 ein Emissionsreduktionsziel von 40 %zu erreichen, sind nach Schätzungen der Europäischen Kommission 260 Milliarden Euro an zusätzlichen jährlichen Investitionen notwendig. Zur Finanzierung dieser Investitionen will die EU-Kommission verstärkt privates Kapital mobilisieren und hat daher im März 2018 den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums veröffentlicht.

Er umfasst zehn Maßnahmen, durch die drei zentrale übergeordnete Ziele erreicht werden sollen: die Umlenkung der Kapitalströme zu nachhaltigen Investitionen, eine stärkere Einbeziehung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement von Banken, Vermögensverwaltern und Anlegerinnen und Anlegern sowie die Förderung von Transparenz und Langfristorientierung in der Finanzwirtschaft. Kernstück des Aktionsplans ist die Maßnahme #1, die sogenannte Taxonomie, in deren Rahmen rechtsverbindlich definiert werden soll, was eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und in der Folge eine nachhaltige Kapitalanlage ist.

Aus Sicht der Anlegerinnen und Anleger sind zwei übergeordnete Ziele des Aktionsplans besonders interessant: Zum einen sollen sie nachhaltige Anlageprodukte einfacher identifizieren können. Dazu sollen unter anderem die Einführung eines EU Green Bond Standards und die Ausweitung des EU-Umweltzeichens auf entsprechende Anlageprodukte dienen. Zum anderen soll es den Anlegern erleichtert werden, die nachhaltigkeitsbezogene Qualität der Anlageprodukte einschätzen zu können. Diese Aufgabe erfüllen insbesondere die Taxonomie-Verordnung, die Offenlegungsverordnung sowie die Auflage von Referenz-Indizes, anhand derer man die Klimaverträglichkeit und den Carbon Footprint von Fonds und anderen Portfolios vergleichen und bewerten kann. 

14. Geächtete Waffen

Einige Waffen werden von der Staatengemeinschaft als besonders kontrovers eingestuft, weil sie unterschiedslos große Gruppen von Menschen treffen und dabei nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden sowie gemessen am erwarteten militärischen Vorteil übermäßige Schmerzen und Leid verursachen. Die Staatengemeinschaft hat sich daher auf verschiedene internationale Konventionen geeinigt, die die Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und den Einsatz bestimmter Waffen verbieten („ächten“). Dazu zählen folgende Abkommen:

  • Antipersonenminen: Konvention über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, die Produktion und den Handel mit Antipersonenminen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ottawa-Konvention)
  • Atomwaffen: Atomwaffenverbotsvertrag über die Entwicklung, die Produktion, den Test und den Erwerb, die Lagerung, den Transport, die Stationierung und den Einsatz von Kernwaffen; am 22. Januar 2021 in Kraft getreten
  • Biologische Waffen: Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
  • Chemische Waffen: Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention)
  • Streumunition: Konvention über Streumunition zur Nutzung, Lagerung, Produktion und Weitergabe von Streumunition

Darüber hinaus gibt es Waffen, die zwar (noch) nicht durch internationale Konventionen geächtet sind, denen Experten aber eine den geächteten Waffen vergleichbare Wirkungsweise attestieren, z. B. Uranmunition und Brandwaffen wie Weißer Phosphor („Napalm“). Zudem sind auch Atomwaffen formal nicht geächtet, sondern nur ihre Weiterverbreitung durch den Atomwaffensperrvertrag geregelt. Diese Waffen werden im Rahmen der nachhaltigen Kapitalanlage häufig als kontroverse Waffen bezeichnet.

15. Green Finance

Unter Green Finance versteht man die umfassende Verankerung von Umwelt- und Klimaaspekten in der Finanzwirtschaft. Dabei stehen drei Aspekte im Vordergrund:

  • die Integration von Umwelt- und Klimakriterien in das Risikomanagement von Banken, Versicherungen und Vermögensverwaltern;
  • das Angebot von Anlageprodukten durch die Vermögensverwalter, bei deren Konzeption und Umsetzung entsprechende Kriterien in besonderem Maße berücksichtigt werden;
  • das Angebot von Kredit- und Kapitalmarktlösungen, mit denen Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz finanziert werden können.

Ein Beispiel für entsprechende Angebote sind Green Bonds, mit denen gezielt Investitionen in Projekte finanziert werden, die eine positive Wirkung für den Umwelt- und Klimaschutz haben, etwa der Bau von Windkraftanlagen. Einen Beitrag zur Transformation der Wirtschaft in eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Green Economy leisten auch ESG-linked loans von Banken, also Kredite an Unternehmen, bei denen die Konditionen an ESG-bezogene Kriterien geknüpft werden, z. B. eine Reduzierung der CO2-Emissionen des kreditnehmenden Unternehmens oder eine bestimmte Verbesserung seines ESG-Ratings.

16. Impact Investment

Als Impact Investments werden Kapitalanlagen bezeichnet, die neben einer finanziellen Wirkung, der Rendite, auch oder sogar vorrangig eine messbare soziale und/oder umweltbezogene Wirkung haben. Ein klassisches Beispiel für eine entsprechende Anlage sind Mikrofinanzierungen, bei denen der Anleger eine Rendite erhält und über die Vergabe von Mikrokrediten gleichzeitig die Lebensverhältnisse gerade in den Ländern des globalen Südens verbessert werden sollen.

Ein entsprechendes doppeltes Wirkungsversprechen hat auch die nachhaltige Kapitalanlage. Sie verbindet eine marktgerechte Rendite mit dem Ansatz, über die Integration von ESG-Kriterien in die Kapitalanlage auch eine nachhaltigkeitsbezogene Wirkung zu erzielen; so werden beispielsweise Unternehmen motiviert, ihr Engagement für den Klimaschutz und eine nachhaltige Entwicklung zu intensivieren. Zur Messung bzw. Bewertung dieser Wirkungen dienen insbesondere der Carbon Footprint sowie die „SDG Impact“-Analyse. Bei dieser wird analysiert, welchen Anteil des Umsatzes die Unternehmen, die in einem Fonds oder Portfolio geführt werden, mit Produkten und Leistungen machen, die zur Erreichung der Sustainable Development Goals (SDGs) beitragen.

17. Klimaneutralität

Unter Klima- bzw. Treibhausgasneutralität versteht man ein Gleichgewicht zwischen dem Ausstoß von Treibhausgasemissionen und der Aufnahme von entsprechenden Emissionen, vorrangig CO2, aus der Atmosphäre. Diese Aufnahme erfolgt durch sogenannte Senken, wobei man natürliche und technische Senken unterscheidet. Zu den natürlichen Senken zählen Wälder, aber auch Böden, Moore und Ozeane. Daher spielen der Stopp der globalen Abholzung von Wäldern und eine umfassende Aufforstung in der internationalen Klimapolitik eine wichtige Rolle. Nach Schätzungen von Expertinnen und Experten nehmen natürliche Senken pro Jahr zwischen 9,5 und 11 Mrd. Tonnen CO2 auf. 2018 wurden weltweit aber rund 36,6 Mrd. Tonnen CO2 ausgestoßen. 2019 wurden weltweit aber rund 38 Mrd. Tonnen CO2 ausgestoßen.

Diese Lücke soll zum einen durch eine massive Reduzierung der CO2-Emissionen insbesondere im Rahmen der Dekarbonisierung der Energieversorgung geschlossen werden. Zum anderen wird intensiv an der Weiterentwicklung von technischen Senken gearbeitet, unter anderem an Verfahren zum Einfangen und Einlagern von CO2 in unterirdischen Lagern, dem sogenannten Carbon Capture and Storage (CCS).

Auch auf Unternehmensebene arbeitet man daran, die eigene Produktion klimaneutral zu gestalten. So haben erste Unternehmen aus der Automobilbranche und ihrer Zuliefererindustrie sowie Energieversorger angekündigt, ihre Produktionsprozesse so zu modernisieren, dass diese keinen CO2-Fußabdruck (Carbon Footprint) mehr hinterlassen.

18. Nachhaltigkeitsfonds

Ein Nachhaltigkeitsfonds ist beispielsweise ein Aktien- oder Rentenfonds, bei dem der Fondsmanager bei der Auswahl der Emittenten, in deren Wertpapiere der Fonds investiert, ESG-Kriterien berücksichtigt. Dabei werden in der Regel Ausschlusskriterien und/oder der Best-in-Class- bzw. Best-in-Progress-Ansatz angewendet.

Welche Kriterien dabei genau beachtet werden und in welchem Umfang, ist bisher nicht verbindlich geregelt. Insofern gibt es auch keine einheitlichen Vorgaben oder Anforderungen, denen ein Fonds genügen muss, den der Anbieter als Nachhaltigkeitsfonds bezeichnet.

Die Bandbreite reicht vielmehr von Fonds, die mit einigen wenigen Ausschlusskriterien arbeiten bis zu solchen, die umfassende Ausschlüsse mit einem strengen Best-in-Class-Ansatz kombinieren. Anleger, die in einen Nachhaltigkeitsfonds investieren wollen, sollten sich daher informieren, welches Nachhaltigkeitskonzept die einzelnen, zur Auswahl stehenden Fonds verfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anbieter das Konzept und die Kriterien ihrer Fonds transparent kommunizieren.

19. Offenlegungs-Verordnung

Mit der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, kurz Offenlegungsverordnung, ist im März 2021 eine weitere Maßnahme aus dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums umgesetzt worden. Die Offenlegungsverordnung verfolgt dabei zwei zentrale Ziele: Zum einen sollen Anlegerinnen und Anleger Produkte, bei denen Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, leichter identifizieren, zum anderen die dabei verfolgten Nachhaltigkeitsziele besser nachvollziehen können. Die Offenlegungsverordnung definiert dazu für Finanzmarktteilnehmer, u. a. Produktanbieter wie Fondsgesellschaften und Lebensversicherungen, sowie für Finanzberaterinnen und Finanzberater umfangreiche Transparenzanforderungen, die sich auf die Unternehmen – die Anbieter von Anlageprodukten – und die einzelnen Anlageprodukte beziehen. Vorgaben für zu berücksichtigende Nachhaltigkeitskriterien macht die Verordnung nicht.

Auf Unternehmensebene müssen die Anbieter insbesondere darüber berichten, wie sie in ihrem Investmentprozess grundsätzlich mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen – und dies unabhängig davon, ob sie spezielle nachhaltige Anlageprodukte anbieten oder nicht.

Als Nachhaltigkeitsrisiko definiert die Verordnung dabei „ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“. Wenn ein Fonds beispielsweise in die Aktien eines Unternehmens investiert, dessen Werke an der Küste liegen, kann der durch den Klimawandel bedingte Anstieg des Meeresspiegels ein Risiko für das Unternehmen und damit für den Wert der Aktien darstellen.

Auf Produktseite hängen die konkreten Transparenzanforderungen maßgeblich davon ab, welchen nachhaltigkeitsbezogenen Anspruch ein Anlageprodukt vermittelt. Hier unterscheidet die Offenlegungsverordnung drei Arten von Produkten:

  1. Produkte, bei denen die Basisanforderungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfüllt werden;
  2. Produkte, bei denen im Namen oder in den Produktinformationen mit der Nachhaltigkeitsqualität geworben wird, sowie
  3. Produkte, die eine konkrete nachhaltigkeitsbezogene Wirkung anstreben, z. B. eine Reduzierung von CO2-Emissionen.

Auf Basis des für sie geltenden Artikels aus der Offenlegungsverordnung werden diese Produkte als Artikel 6-, Artikel 8- oder Artikel 9-Produkte klassifiziert. Die wirkungsorientierten Art. 9-Produkte werden auch als Impact-Produkte bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass auch ein Artikel 6-Produkt umfassende Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen kann, diese aber in der Kommunikation und Vermarktung keine Rolle spielen. Dies gilt insbesondere für nachhaltig ausgerichtete Spezialfonds.

20. Principles for Responsible Investment (PRI)

Die Principles for Responsible Investment (PRI) sind eine internationale Initiative von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern zur Förderung der nachhaltigen Kapitalanlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen (United Nations/UN). Die Unterzeichner der PRI verpflichten sich dazu, die in sechs Prinzipien formulierten Grundsätze einer nachhaltigen Kapitalanlage umzusetzen und jährlich über ihre Fortschritte zu berichten. Die sechs Prinzipien lauten:

  1. Wir werden ESG-Themen in die Analyse- und Entscheidungsprozesse im Investmentbereich einbeziehen.
  2. Wir werden aktive Anteilseigner sein und ESG-Themen in unserer Investitionspolitik und -praxis berücksichtigen.
  3. Wir werden Unternehmen und Körperschaften, in die wir investieren, zu einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf ESG-Themen anhalten.
  4. Wir werden die Akzeptanz und die Umsetzung der Prinzipien in der Investmentbranche vorantreiben.
  5. Wir werden zusammenarbeiten, um unsere Wirksamkeit bei der Umsetzung der Prinzipien zu steigern.
  6. Wir werden über unsere Aktivitäten und Fortschritte bei der Umsetzung der Prinzipien Bericht erstatten.

Mitte 2021 hatten sich weltweit über 600 institutionelle Anleger und knapp 3.000 Vermögensverwalter zur Umsetzung der Prinzipien verpflichtet.

21. Stranded Assets

Unter Stranded Assets („gestrandeten Vermögenswerten“) versteht man Vermögenswerte, beispielsweise Unternehmensbeteiligungen, Rohstoffvorräte oder technische Anlagen, deren Wert oder Erträge unerwartet und deutlich sinken, bis hin zu einem vollständigen Wertverlust.

Die Ursachen für den Ertrags- und Wertverfall können dabei ganz unterschiedlicher Natur sein. Dazu gehören die physischen Folgen des Klimawandels, neue Gesetze und Regulierungen, beispielsweise die Abschaltung von Kraftwerken und die Einführung von CO2-Preisen, die bestimmte technische Anlagen und Produktionsprozesse unrentabel machen sowie Veränderungen in der Nachfrage von Kunden.

Ein besonders prominentes Beispiel für Stranded Assets wird unter der Überschrift Carbon Bubble diskutiert, bei der es um die Überbewertung der Vorräte an fossilen Energieträgern in den Bilanzen der Kohle-, Öl- und Gasunternehmen geht.

22. Proxy Voting

Die Nutzung des Stimm- und Rederechts auf Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien man hält, zählt zu den im Rahmen der nachhaltigen Kapitalanlage eingesetzten Engagement-Strategien. Ziel ist es dabei, aktiv Einfluss auf den Umgang der Unternehmen mit ESG-Themen zu nehmen.

Für viele Anlegerinnen und Anleger ist es allerdings zu aufwändig oder zu teuer, selbst zu den Hauptversammlungen zu fahren, um eigenständig abzustimmen oder das Wort zu ergreifen. Sie beauftragen daher professionelle Stimmrechtsberater (Proxy Advisors), die sie bei der Ausübung ihres Stimmrechts auf der Hauptversammlung beraten und unterstützen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch eine Proxy Advisor wird als Proxy Voting bezeichnet. Bei der Festlegung des Abstimmungsverhaltens zwischen Anleger und Stimmrechtsberater werden zunehmend auch ESG-Themen berücksichtigt.

Aus Sicht des deutschen Gesetzgebers kümmern sich die Aktionäre insgesamt zu wenig um ihr Eigentum, die Unternehmen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat er daher bestimmte Investoren dazu verpflichtet, regelmäßig darüber zu berichten, wie sie sich um „wichtige Angelegenheiten“ der Unternehmen kümmern, deren Aktien sie halten und darüber im Rahmen einer sog. Mitwirkungspolitik öffentlich zu berichten. Zu diesen wichtigen Angelegenheiten gehören in vielen Branchen auch ESG-Themen.

23. Sustainable Development Goals (SDGs)

Die Sustainable Development Goals (SDGs) sind ein von der UN-Vollversammlung im Jahr 2015 verabschiedeter Katalog von 17 globalen Entwicklungszielen, durch die die Lebenssituation der Menschen weltweit bis zum Jahr 2030 deutlich verbessert werden soll. Zu den Zielen gehören beispielsweise die Bekämpfung von Armut und Hunger, die Bereitstellung bezahlbarer und sauberer Energie, die Sicherstellung einer hochwertigen Bildung sowie der Schutz von Klima und Artenvielfalt. Die 17 Hauptziele werden durch 169 Einzelziele konkretisiert. Im Rahmen der Wirkungsanalyse für Nachhaltigkeitsfonds kann berechnet werden, welchen Beitrag beispielsweise die in einem Aktienfonds geführten Unternehmen zur Erreichung der SDGs leisten.

24. Sustainable Finance

Welchen Beitrag kann die Finanzwirtschaft zur Transformation der Gesellschaft und vor allem der Unternehmen in Richtung einer klimaverträglichen ressourcenschonenden und sozialen Wirtschaftsweise leisten? Die Antworten auf diese Frage werden unter der Überschrift Sustainable Finance (nachhaltige Finanzwirtschaft bzw. Finanzierungen) zusammengefasst. Im Fokus stehen dabei finanzwirtschaftliche Ansätze und Lösungen, bei denen neben ökonomischen Aspekten auch ESG-Kriterien integriert werden. Anders als bei Green Finance werden hier also nicht ausschließlich klima- und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt, sondern auch soziale, gesellschaftliche und auf eine gute Unternehmensführung bezogene Kriterien.

Sustainable Finance hat dabei eine volkswirtschaftliche und eine betriebswirtschaftliche Komponente: Aus volkswirtschaftlicher Perspektive geht es zum einen um eine nachhaltige und stabile Entwicklung des gesamten Finanzsystems und seinen Schutz vor externen, durch nachhaltigkeitsbezogene Entwicklungen ausgelöste Schocks. Zum anderen wird diskutiert, welchen Beitrag die Finanzwirtschaft zur Transformation einer Volkswirtschaft und damit zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit leisten kann.

Um Deutschland zu einem der führenden Standorte für Sustainable Finance zu machen, hat die Bundesregierung den Sustainable Finance-Beirat gegründet, dem Experten aus Real- und Finanzwirtschaft, Forschung sowie Zivilgesellschaft angehören. Wichtigste Zielsetzung des Beirates ist es, die Bundesregierung bei der Erarbeitung einer nationalen Sustainable Finance-Strategie zu beraten und konkrete Handlungsempfehlungen zu entwickeln, um den Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig zu stärken. Im Mai 2021 hat das Bundeskabinett die erste deutsche Sustainable Finance-Strategie beschlossen. Sie umfasst insgesamt 26 Maßnahmen, durch die zusätzliches Kapital für Investitionen in Klimaschutz und Nachhaltigkeit mobilisiert und gleichzeitig die zunehmenden Klimarisiken für das Finanzsystem adressiert werden sollen.

Auf betriebswirtschaftlicher Ebene steht die Frage im Vordergrund, wie ESG-Aspekte systematisch in das Risikomanagement und das Leistungsangebot der Finanzmarktakteure integriert werden können. Die Bandbreite möglicher Leistungen reicht dabei von nachhaltigen Anlageprodukten, beispielsweise Nachhaltigkeitsfonds und ESG-Indizes, bis hin zu spezifischen Finanzierungsangeboten wie Green Loans und ESG Linked Loans.

25. Taxonomie-Verordnung

Im Hinblick auf die Nutzung des Begriffs der Nachhaltigkeit wird gelegentlich bemängelt, dass es über das sehr allgemeine Grundverständnis einer intergenerativen Gerechtigkeit hinaus keine einheitliche Definition davon gibt, was unter Nachhaltigkeit konkret zu verstehen ist. Vielmehr haben unterschiedliche Kulturen und unterschiedliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Organisationen zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, wie für sie eine nachhaltige Entwicklung aussieht. Diese Unterschiede in der Interpretation des Nachhaltigkeitsbegriffs und die daraus resultierende Unsicherheit schlagen beispielsweise auch auf Anlageprodukte wie Nachhaltigkeitsfonds durch, für die es ebenfalls keine einheitliche Definition gibt.

Im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hat sich die EU-Kommission das Ziel gesetzt, rechtsverbindlich zu definieren, was eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit ist. Eine solche Definition – Taxonomie – bildet dann die Grundlage für verschiedene weitere Maßnahmen, beispielsweise die Vergabe eines Qualitätssiegels für Nachhaltigkeitsfonds oder einen Standard für die Gestaltung von Green Bonds. In einem ersten Schritt nimmt sie dabei Tätigkeiten in den Blick, die zur Bekämpfung des Klimawandels (Climate Mitigation) und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels beitragen (Climate Adaptation).

Die im Juli 2020 in Kraft getretene Taxonomie-Verordnung bildet einen Rahmen für das neue grüne Klassifikationssystem in der EU und die darauf aufbauenden Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen. In einem ersten Schritt definiert die Verordnung sechs Umweltziele sowie die Bedingungen, die eine Aktivität erfüllen muss, um eine wirtschaftlich nachhaltige Tätigkeit im Sinne des EU-Regelwerks darzustellen.

Die Verordnung gilt sowohl für Finanzmarktteilnehmer, z.B. Kreditinstitute und Fondsverwalter, denen neue „grüne“ Informationspflichten auferlegt werden, als auch für Unternehmen, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Angaben nach der sog. CSR-Richtlinie zu veröffentlichen. Für diese Unternehmen ergeben sich neue Berichtspflichten nach Artikel 8 des Entwurfs. Demnach müssen diese Unternehmen in ihrer nichtfinanziellen Erklärung Angaben darüber machen, wie und in welchem Umfang ihre Aktivitäten entsprechend des Klassifizierungssystems „nachhaltig“ sind. Die finale Fassung und deutsche Übersetzung der technischen Kriterien für die einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten ist Anfang 2021 veröffentlicht worden.

26. UN Global Compact

Der Global Compact der Vereinten Nationen (United Nations, UN) ist die weltweit größte Selbstverpflichtung für Unternehmen zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. Anfang 2021 hatten sich mehr als 13.000 Unternehmen aus über 160 Staaten dazu verpflichtet, die insgesamt zehn Prinzipien des UN Global Compact umzusetzen und jährlich über ihre entsprechenden Fortschritte zu berichten. Die Prinzipien betreffen die Einhaltung von Arbeitsstandards und Menschenrechten, den Schutz von Umwelt und Klima sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Der UN Global Compact wird von zahlreichen nachhaltigen Anlegern als Basis für die Definition von Ausschlusskriterien genutzt. Dabei werden Unternehmen vom Investment ausgeschlossen, die schwerwiegend gegen die Prinzipien verstoßen.