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Sustainable Finance Disclosure Regulatory (SFDR)

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess (Artikel 3 SFDR)

Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen die „Agenda 2030“ verabschiedet und im Dezember 2015 wurde auf der Pariser Klimakonferenz das „Übereinkommen von Paris“ unterzeichnet. Die Europäische Union hat sich mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums im Frühjahr 2018 der Umsetzung der globalen Initiativen, einen nachhaltigeren Weg zu beschreiten, verschrieben. Auf diesem Weg nimmt der Finanzsektor eine tragende Rolle ein.

Der erste Schritt ist die zum 10. März 2021 umzusetzende Offenlegungsverordnung. Diese in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar u.a. für alle Finanzmarktteilnehmer geltende Verordnung dient u.a.

  • der Offenlegung von Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investitionsentscheidung und zielt insbesondere auf die EU-weite Harmonisierung dieser Aspekte ab.

Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019 / 2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition des Fonds haben können. Als (nicht abschließende) Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken können genannt werden:

Risiko fehlender oder mangelhafter Maßnahmen zum Klimaschutz sowie potenzielle Gefährdungen durch die Folgen des Klimawandels,

fehlende Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Mindeststandards

fehlende oder unzureichende Vorgaben im Rahmen einer „guten Unternehmensführung“ zur Verhinderung von Korruption.

Diese Effekte können sich auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Fonds sowie auf die Reputation der Gesellschaft auswirken. Nachhaltigkeitsrisiken können auf alle bekannten Risikoarten einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen. Beispielhaft sind die Risikoarten Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Kontrahentenrisiko und operationelles Risiko zu nennen.

Im Rahmen des Investmentprozesses werden alle relevanten finanziellen Risiken in die Anlageentscheidung einbezogen und fortlaufend bewertet. Als Unterzeichnerin der Prinzipien für verantwortliches Investieren (UN PRI) hat sich die BayernInvest unter anderem der Integration von Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten in die Investmentanalyse verschrieben. Entsprechend werden auch relevante Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition haben können. Bei der BayernInvest ist die Analyse von Nachhaltigkeitsaspekten daher integraler Bestandteil des Investmentprozesses im Portfoliomanagement. Die Beurteilung der Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt dabei sowohl im Kontext des Fonds als auch auf Ebene einzelner Wertpapiere. Zu Neuerungen der ESG-Regulatorik sowie zu prozessualen Entwicklungen wird das Portfoliomanagement in regelmäßigen Schulungen informiert.

Um Nachhaltigkeitsrisiken zu bewerten, greift die BayernInvest neben öffentlich zugänglichen Informationsquellen (insbesondere Unternehmensberichterstattung, Unternehmensnachrichten, etc.) auch auf proprietäre interne und extern erworbene Informationsquellen (insbesondere ESG-Datenanbieter) zurück. Einer disziplinierten Berücksichtigung von Ausschlusskriterien folgt die Integration von ESG-Aspekten in den Investmentprozess. Wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken können so bereits zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung berücksichtigt und darüber hinaus fortlaufend überwacht werden. Dies ist durch die Einbindung relevanter Nachhaltigkeitsindikatoren in die Systemlandschaft (Front- und Backoffice System) der BayernInvest gegeben.

Aktualisierung und redaktionelle Änderungen vom 07. August 2025 Initialversion vom 10. März 2021

Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 SFDR)

Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen die „Agenda 2030“ verabschiedet und im Dezember 2015 wurde auf der Pariser Klimakonferenz das „Übereinkommen von Paris“ unterzeichnet. Die Europäische Union hat sich mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums im Frühjahr 2018 der Umsetzung der globalen Initiativen, einen nachhaltigeren Weg zu beschreiten, verschrieben. Auf diesem Weg nimmt der Finanzsektor eine tragende Rolle ein.

Der erste Schritt ist die zum 10. März 2021 umzusetzende Offenlegungsverordnung. Diese in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar u.a. für alle Finanzmarktteilnehmer geltende Verordnung dient u.a.

  • der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitswirkungen

bei der Investitionsentscheidung und zielt insbesondere auf die EU-weite Harmonisierung dieser Aspekte ab.

Die BayernInvest berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und hat dafür interne Strategien eingerichtet. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können in den Kategorien Umwelt, Soziales und Governance auftreten und beinhalten beispielsweise

Treibhausgasemissionen von Unternehmen oder Staaten

CO2-Intensität

Verstöße gegen die Prinzipien der UN Global Compact

Produktion geächteter Waffen.

Die Möglichkeit zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen hängt maßgeblich von der Verfügbarkeit entsprechender Informationen im Markt ab. Nicht für alle Vermögensgegenstände, in die die BayernInvest über die verwalteten Fonds und Mandate investiert, sind die benötigten Daten in ausreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität vorhanden.

Auf Grund der schwierigen Datenlage wird die Gesellschaft bei der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen den Fokus zunächst auf Fonds mit nachhaltigen Anlagestrategien legen. Hierbei kommen fondsindividuelle Strategien zum Einsatz. Diese bestehen beispielsweise in der Berücksichtigung von Mindestkriterien an Umweltfaktoren, dem Verzicht der Investition in Unternehmen welche bspw. geächtete Waffen produzieren, signifikante Umsätze mit der Produktion und Verarbeitung fossiler Brennstoffe generieren oder bei denen Verstöße gegen die UN Global Compact erfolgen.

Die Gesellschaft wird die Datenlage regelmäßig überprüfen und zu gegebener Zeit über die Möglichkeit der Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei Anlageentscheidungen in weitere Vermögensgegenstände und in weiteren Produkten entscheiden.

Berücksichtigung Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik (Artikel 5 SFDR)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/2088 werden Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik berücksichtigt. Ergänzend finden die einschlägigen ESMA-Leitlinien zur Vergütung Anwendung. Das Vergütungssystem wird regelmäßig auf Wirksamkeit, Angemessenheit sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben überprüft und bei Bedarf angepasst. Alle weiteren Informationen zur Vergütungspolitik finden Sie hier: Corporate Governance - Bayern Invest