Änderung der BAB: BayernInvest ESG Subordinated Bond-Fonds

Wichtige Mitteilung betreffend das OGAW-Sondervermögen

BayernInvest ESG Subordinated Bond-Fonds

  • Anteilklasse I WKN A0ETKV, ISIN DE000A0ETKV5
  • Anteilklasse A WKN A2PSYB, ISIN DE000A2PSYB2

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen

Die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (BayernInvest) ändert mit Genehmigung der BaFin die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des OGAW-Sondervermögens BayernInvest ESG Subordinated Bond-Fonds.
Folgende Änderungen werden vorgenommen:

Die in § 2 BAB dargelegte ESG-Strategie wird vor dem Hintergrund der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 14. Mai 2024 veröffentlichten „Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“ angepasst.

Künftig werden mindestens 80 % des Wertes des Sondervermögens nach einer ESG-Strategie verwaltet. Der Fonds wendet Ausschlusskriterien an, welche die Mindestausschlusskriterien für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU Paris-Aligned Benchmarks, EU PAB) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllen oder investiert in so genannte Green/Social Bonds (im Folgenden „ESG Labelled Bonds“) oder Sustainability Linked Bonds.

Es gelten unter anderem folgende Ausschlüsse: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Sonstige Anlageinstrumente von Unternehmen, die Umsätze aus Aktivitäten im Zusammenhang mit Atomwaffen und bestimmten konventionellen Waffen generieren, dürfen nicht erworben werden. Zusätzlich werden Ausschlüsse bezüglich der Förderung und/oder Verstromung von fossilen Brennstoffen aufgenommen. Darüber hinaus werden unter anderem Titel von Unternehmen ausgeschlossen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind.

Der geänderte § 2 der BAB lautet künftig wie folgt:

§ 2 Anlagegrenzen

1. Die Gesellschaft darf in die in §§ 5 bis 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ und § 1 dieser „Besonderen Anlagebedingungen“ benannten Anlageinstrumente im Rahmen der gesetzlichen und der nachfolgend aufgeführten Anlagegrenzen investieren.

2. Mindestens 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in verzinsliche Nachranganleihen von nationalen und internationalen Ausstellern gemäß § 1 Nr. 1 nach Maßgabe der §§ 5 und 11 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ angelegt.

Mindestens 80 % des OGAW-Sondervermögens werden in Vermögensgegenstände, deren Aussteller und/oder deren Mittelverwendung der Nachhaltigkeit entsprechen, angelegt.

Dabei werden die Vermögensgegenstände im Rahmen eines mehrstufigen Investmentprozesses nach ökologischen (Environment - „E“), sozialen (Social - „S“) und die verantwortungsvolle Unternehmens- bzw. Staatsführung (Governance - „G“) betreffenden Kriterien (sog. ESG-Kriterien) bewertet und ausgewählt. Der Fonds wendet Ausschlusskriterien an, welche die Mindestausschlusskriterien für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (EU Paris-Aligned Benchmarks, EU PAB) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllen oder investiert in so genannte Green/Social Bonds (im Folgenden „ESG Labelled Bonds“) oder Sustainability Linked Bonds (Ziffern 2 und 3). In einem zweiten Schritt werden die Emittenten im Hinblick auf ESG-Kriterien genauer analysiert (Ziffer 4).

Als Nachhaltigkeitsindikatoren zur Messung der Erreichung der ökologischen und sozialen Merkmale des Sondervermögens werden Ausschlusskriterien herangezogen, durch deren Anwendung Emittenten mit sehr schwerwiegenden Verstößen (basierend auf Kontroversen auf dem Controversy Flag = red von MSCI ESG Research LLC) oder mit hohen Einnahmenanteilen in kritischen Geschäftsfeldern (siehe folgende Ziffern 2.1. und 2.2.) ausgeschlossen werden sollen.

Die nachfolgend aufgeführten Ausschlusskriterien sind so strukturiert, dass zunächst die für den Fonds gemäß der „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“ verpflichtenden Kriterien aufgeführt werden. Danach folgen über die Vorgabe hinausgehende Kriterien:

2.1. Das Sondervermögen darf nicht in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und sonstige Anlageinstrumente von Unternehmen investieren, in Bankguthaben bei Kreditinstituten angelegt werden und keine Anlagen in Investmentanteile tätigen, bei denen die Zielfonds in Unternehmen investieren (nachfolgend gemeinsam „Ausschlusskriterien für Unternehmen und Zielfonds“), die

- an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind,
- am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind,
- denen Verstöße gegen die Grundsätze der Initiative "Global Compact" der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen vorgeworfen werden,
- 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen,
- 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen,
- 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen,
- 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2e/kWh erzielen.

2.2. Darüber hinaus investiert das Sondervermögen nicht in Einzeltitel bzw. in Investmentanteile von

- Unternehmen, die zivile Schusswaffen herstellen,
- Unternehmen, die 10% oder mehr ihrer Einnahmen mit Waffen(-systemen) und/oder mit sonstigen Rüstungsgütern, wie z. B. Radaranlagen erzielen,
- Unternehmen, die 5% oder mehr ihrer Einnahmen mit der Produktion, der Regie oder der Veröffentlichung von Erwachsenenunterhaltung erzielen,
- Unternehmen, die 5% oder mehr ihrer Einnahmen mit Geschäftsaktivitäten mit Bezug zu Gentechnik erzielen,
- Unternehmen, die 5% oder mehr ihrer Einnahmen mit Glücksspiel erzielen,
- Unternehmen, denen in ihrem Geschäftsbetrieb in sehr schwerwiegende Kontroversen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung attestiert werden, basierend auf dem Controversy Flag = red von MSCI ESG Research LLC,
- Unternehmen mit einem niedrigeren ESG-Rating als B, basierend auf dem ESG-Rating von MSCI ESG Research LLC.

3. Der Fonds investiert darüber hinaus auch in Anleihen, deren Erlöse zweckgebunden („Mittelverwendung“) zur Finanzierung ökologischer oder sozialer Projekte verwendet werden, ESG-Labelled Bonds und in Sustainability-Linked Bonds nach ICMA- (International Capitel Market Association) bzw. European Green Bond Standard.

3.1. Sustainability-Linked Bonds sind festverzinsliche Anleihen, deren finanzielle und/oder strukturelle Merkmale an vordefinierte Nachhaltigkeits-/ESG-Ziele gekoppelt sind. Dadurch verpflichten sich die Emittenten explizit (auch in der Anleihedokumentation) zu zukünftigen Verbesserungen der Nachhaltigkeitskriterien innerhalb eines vordefinierten Zeitrahmens. Emittenten dieser Anleihen haben ebenfalls die unter § 2 Ziffer 2.1. und 2.2 genannten Ausschlusskriterien einzuhalten.

3.2. ESG-Labelled Bonds sind Anleihen, deren Emissionserlöse ausschließlich zur anteiligen oder vollständigen (Re-)Finanzierung geeigneter ökologischer oder sozialer Projekte verwendet werden und die an den vier Kernkomponenten

- Verwendung der Emissionserlöse,
- Prozess der Projektbewertung und -auswahl,
- Management der Erlöse,
- Berichterstattung
ausgerichtet sind.

Dabei kann es sich um neue und/oder bereits bestehende Projekte handeln. Bei Investitionen in ESG-Labelled Bonds nach dem ICMA-Standard leisten die durch Emissionserlöse finanzierten Projekte einen Beitrag zur Transformation des Emittenten bzw. unterstützen die nachhaltige Entwicklung im Allgemeinen. Die sonst für den Fonds gültigen Ausschlusskriterien greifen wie folgt:

- Anleihen, die unter dem Europäischen Green Bonds-Standard (Verordnung (EU) 2023/2631) emittiert werden, sind unabhängig vom Emittenten grundsätzlich investierbar, ohne dass die Mindestausschlusskriterien für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte eingehalten werden müssen.
- Anleihen, die unter dem ICMA-Standard begeben werden, müssen hinsichtlich der Mittelverwendung die Ausschlusskriterien, wie unter § 2 Ziffer 2.1 dargestellt, einhalten. Zudem darf der Emittent keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Initiative „UN Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen aufweisen.
Bezogen auf das Thema gute Unternehmensführung schließen wir Unternehmen, die schwerwiegend gegen den UN Global Compact verstoßen, aus.

4. In einem zweiten Schritt des Investmentverfahrens werden die Unternehmen und/oder Staaten im Hinblick auf die Einhaltung der ESG-Kriterien genauer analysiert. Zu diesem Zweck sind ESG-Daten des Datenanbieters MSCI ESG Research LLC in die Handelssysteme der Portfoliomanager integriert. Darüber hinaus können auch von den Emittenten selbst veröffentlichte Berichte sowie Informationen von weiteren Daten- oder Research-Anbietern herangezogen werden.

5. Maximal 49,9% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe der §§ 6 und 11 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ angelegt werden.

6. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen in Abweichung von § 11 Abs.2 Halbsatz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

7. Der Fonds darf Derivate zu Absicherungszwecken und Investitionszwecken einsetzen. Diese dienen nicht der Erreichung der vom Fonds beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale. Bei Derivaten wird ein sozialer Mindestschutz hergestellt, indem nicht in Derivate auf Grundnahrungsmittel investiert wird. Darüber hinaus wird bei Derivaten auf Einzeltitel der Emittent des Underlyings den gleichen Ausschlusskriterien unterzogen, wie sie bei Direktinvestments Anwendung finden (§ 2 Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2).

Indexderivate, die zu Investitionszwecken gekauft werden, müssen auf Konstituentenbasis zu mindestens 90% die unter § 2 Ziffer 2.1 angeführten Ausschlusskriterien einhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Indexderivate, die zu Absicherungs- und Liquiditätssteuerungszwecken gekauft werden. Die Haltedauer von Indexderivaten zu Liquiditätssteuerungszwecken ist auf drei Monate limitiert, ein rollierender Einsatz von Indexderivaten generell möglich.

8. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die An- lagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

9. Bis zu 49,9% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gehalten werden.

10. Für bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ erworben werden. Es sind nur solche Investmentanteile zu erwerben, die überwiegend in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente investieren.

11. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.


Die Änderungen treten mit Wirkung zum 21. Mai 2025 in Kraft.

München, im Mai 2025
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung

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